Bundesrat eröffnet Vernehmlassung zur neuen Fintech-Regulierung

Was aus aufsichtsrechtlicher Ebene bereits in ersten Schritten durch die FINMA initialisiert wurde, wird nun auch auf Gesetztes-/Verordnungsstufe an die Hand genommen. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 1. Februar 2017 die Vernehmlassung zu Änderungen des Bankengesetzes und der Bankenverordnung im Bereich Fintech eröffnet.

Konkret werden Änderungen im Bankengesetz (BankG) und in der Bankenverordnung (BankV) vorgeschlagen, die zum Ziel haben, dass “Fintech-Unternehmen und andere Unternehmen, die Dienstleistungen ausserhalb des typischen Bankgeschäfts erbringen, entsprechend ihrem Risikopotenzial angemessen reguliert werden”.

Drei Stossrichtungen werden dabei in der Pressemitteilung hervorgehoben:

Zum einen soll die in der BankV enthaltene Ausnahme für die Entgegennahme von Geldern zu Abwicklungszwecken (Art. 5 Abs. 3 Bst. c BankV) explizit für eine Abwicklung innert 60 Tage gelten (anstatt, wie gemäss der bisherigen Praxis, nur für Abwicklungen innert sieben Tagen). Für Effektenhändler soll indessen weiterhin massgebend sein, dass das geplante Hauptgeschäft organisiert bzw. unmittelbar absehbar ist. Die Änderung bedarf einer Anpassung der BankV.

Weiter soll ein Innovationsraum geschaffen werden: Die Entgegennahme von Publikumseinlagen bis zu einem Betrag von 1 Million Franken soll nicht als gewerbsmässig gelten und damit bewilligungsfrei möglich sein. Diese Anpassung soll es Unternehmen erlauben, ein Geschäftsmodell zu erproben, bevor sie schliesslich bei Publikumseinlagen von über 1 Million Franken eine Bewilligung beantragen müssen. Auch diese Änderung bedarf einer Anpassung der BankV.

Schliesslich sollen für Unternehmen, die Publikumseinlagen bis maximal 100 Millionen Franken entgegennehmen ohne das Aktivgeschäft zu betreiben, im Vergleich zur heutigen Bankbewilligung erleichterte Bewilligungs- und Betriebsvoraussetzungen in den Bereichen Rechnungslegung, Prüfung und Einlagensicherung gelten. Dies bedingt eine Änderung des BankG. Im Rahmen von später zu erlassenden Ausführungsvorschriften zu regeln wären verringerte Anforderungen insbesondere in den Bereichen Mindestkapital, Eigenmittel und Liquidität.

Das BEI | CC Sourcing begrüsst diesen Schritt und die daraus resultierende Anpassung der regulatorischen Vorgaben an der dynamischen Marktumgebung. Die Erleichterungen werden FinTech Unternehmen die Möglichkeit eröffnen rechtlich konform und ausserhalb der heutigen (Dunkel-) Grauzone neue Geschäftsmodelle zu erschliessen. Weiterhin spannend bleibt dadurch der Verdrängungskampf in der Finanzindustrie, die mit einer solchen Senkung der Markteinstiegshürden zusätzlich entfacht wird.

Wir sind weiterhin der Ansicht, dass es das eine nicht ohne das andere kann. Nach dem Abschluss der Vernehmlassung per 8. Mai 2017 werden wir mehr wissen.
Wir bleiben dran.

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