TBTF Banken sollen steuerlich beim Eigenkapitalaufbau entlastet werden
Wir haben für Sie die wichtigsten Fakten aus diesem einschneidenden Auftrag an das Eidgenössische Finanzdepartement zusammengefasst:
Banken, die als too-big-to-fail eingestuft sind, sollen in ihrem Eigenkapitalaufbau steuerlich entlastet werden, wenn sie gewisse, systemrisiko-minimierende Instrumente herausgeben.
Dies sind namentlich Kapitalbeschaffungsinstrumente CoCos, Write-off-Bonds und Bail-in-Bonds, die in den Artikel 11-13 des BankG näher definiert werden.
Mit diesem Vorstoss des Bundesrates soll in der TBTF Gesetzgebung korrigierend eingewirkt werden. Die heutige Gesetzgebung führt bei der Herausgabe solcher Instrumente dazu, dass es bei allen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften zu einer Reduktion des Bruttobeteiligungsertrags kommt. «Dies kann dazu führen, dass auf Stufe Top-Holding einer Bankengruppe, welche CoCos, Write-Off-Bonds oder Bail-in-Bonds herausgegeben hat, bei der Gewinnsteuer eine erhöhte Steuerbelastung für Beteiligungserträge auf den Stufen Bund und Kantone eintritt.»
Durch das eidgenössische Finanzdepartement soll nun geprüft werden, ob eine Spartenrechnung, sprich eine Nichtberücksichtigung dieser Instrumente die gewollte Steuerentlastung herbeiführen könnte.
Die steuerliche Entlastung wird die Äufnung von Eigenkapital sicherlich begünstigen. Eine gefestigte Eigenkapitalisierung der schweizerischen, systemrelevanten Banken stärkt den Finanzplatz und wappnet die Institute auf Unvorhergesehenes.
Bern, 30.09.2016 – Der Bundesrat hat heute das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) beauftragt, eine Vernehmlassungsvorlage zur Anpassung des Beteiligungsabzugs im Zusammenhang mit der Gesetzgebung zu «Too-big-to-fail» (TBTF) auszuarbeiten. Die Steuerbelastung aus gewissen Finanzinstrumenten soll reduziert werden, so dass der Eigenkapitalaufbau der TBTF-Banken nicht beeinträchtigt wird.
Mit der vorgeschlagenen Lösung würde verhindert, dass die Steuerbelastung der Top-Holdings von systemrelevanten Banken durch die Emission von CoCos, Write-off-Bonds und Bail-in-Bonds ansteigt. Das Ziel dieser Massnahme ist die Beseitigung eines Widerspruchs innerhalb der TBTF-Gesetzgebung: Die drei oben erwähnten Finanzierungsinstrumente dienen dazu, das Systemrisiko des Bankensektors zu reduzieren. Aufgrund der herrschenden Steuergesetzgebung bewirkt die Herausgabe dieser Kapitalbeschaffungsinstrumente für Top-Holdings von Banken jedoch eine höhere steuerliche Belastung auf Beteiligungserträgen. Das steht im Widerspruch zum Ziel der TBTF-Gesetzgebung, die Eigenkapitalbasis der Banken zu stärken.
Systembedingte Mehrbelastung
Aufgrund des geltenden Gesetzes stellen Zinsen für CoCos, Write-Off-Bonds sowie Bail-in-Bonds Finanzierungsaufwand dar, der im Rahmen des Beteiligungsabzugs bloss anteilmässig berücksichtigt wird. Im geltenden Recht ist diese Schmälerung des Beteiligungsabzugs systembedingt, das heisst sämtliche Zinsen auf Fremdkapital führen bei allen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften zu einer Reduktion des Bruttobeteiligungsertrags. Dies kann dazu führen, dass auf Stufe Top-Holding einer Bankengruppe, welche CoCos, Write-Off-Bonds oder Bail-in-Bonds herausgegeben hat, bei der Gewinnsteuer eine erhöhte Steuerbelastung für Beteiligungserträge auf den Stufen Bund und Kantone eintritt.
Diese direktsteuerliche Mehrbelastung ist letztlich darin begründet, dass gewisse Banken aufsichtsrechtlich verpflichtet sind, in gewissem Umfang solche Finanzinstrumente herauszugeben und diese Herausgabe – ebenfalls aus aufsichtsrechtlichen Gründen – über die in der Schweiz ansässige Top-Holding der Bankengruppe erfolgen muss.
Der oben dargelegte Effekt kann zu steuersystembedingten zusätzlichen Gewinnsteuerbelastungen von mehreren Hundert Millionen Franken jährlich für die betroffenen Emittentinnen führen. Damit verbunden ist eine Reduktion des Eigenkapitals, was in einem Widerspruch zur Zielsetzung der TBTF-Regulierung steht.
Spartenrechnung für drei Finanzinstrumente
Der Bundesrat schlägt nun vor, bei Top-Holdings von Bankengruppen, die CoCos, Write-Off-Bonds und Bail-in-Bonds herausgegeben haben, für die Berechnung des Beteiligungsabzugs für die erwähnten Finanzinstrumente eine Spartenrechnung zu führen. Dies bedeutet, dass die Zinszahlungen der CoCos, Write-Off-Bonds und Bail-in-Bonds bei der Berechnung des Beteiligungsabzugs nicht berücksichtigt würden, der Beteiligungsabzug damit nicht geschmälert wird. Damit wird garantiert, dass der Eigenkapitalaufbau der Banken schneller voranschreitet, was dem Ziel der TBTF-Gesetzgebung entspricht.
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