Die Vernehmlassungsrunde zur Änderung des BankenG und der BankenV (Fintech) ist beendet – eine Übersicht der Antworten

Anfangs Februar hat der Bundesrat die Anpassungen im Bankengesetz und der Bankenverordnung in die Vernehmlassung geschickt (wir haben darüber berichtet). Mittlerweile ist die Vernehmlassungsrunde beendet worden und gerne möchten wir eine Übersicht über die gegebenen Antworten in diesem Blogbeitrag zusammenfassen.

Gesamtüberblick

Konkret werden Änderungen im Bankengesetz (BankG) und in der Bankenverordnung (BankV) vorgeschlagen, die zum Ziel haben, dass „Fintech-Unternehmen und andere Unternehmen, die Dienstleistungen ausserhalb des typischen Bankgeschäfts erbringen, entsprechend ihrem Risikopotenzial angemessen reguliert werden“.

Drei Stossrichtungen werden dabei in der Pressemitteilung hervorgehoben:

Zum einen soll die in der BankV enthaltene Ausnahme für die Entgegennahme von Geldern zu Abwicklungszwecken (Art. 5 Abs. 3 Bst. c BankV) explizit für eine Abwicklung innert 60 Tage gelten (anstatt, wie gemäss der bisherigen Praxis, nur für Abwicklungen innert sieben Tagen). Für Effektenhändler soll indessen weiterhin massgebend sein, dass das geplante Hauptgeschäft organisiert bzw. unmittelbar absehbar ist. Die Änderung bedarf einer Anpassung der BankV.

Weiter soll ein Innovationsraum geschaffen werden: Die Entgegennahme von Publikumseinlagen bis zu einem Betrag von 1 Million Franken soll nicht als gewerbsmässig gelten und damit bewilligungsfrei möglich sein. Diese Anpassung soll es Unternehmen erlauben, ein Geschäftsmodell zu erproben, bevor sie schliesslich bei Publikumseinlagen von über 1 Million Franken eine Bewilligung beantragen müssen. Auch diese Änderung bedarf einer Anpassung der BankV.

Schliesslich sollen für Unternehmen, die Publikumseinlagen bis maximal 100 Millionen Franken entgegennehmen ohne das Aktivgeschäft zu betreiben, im Vergleich zur heutigen Bankbewilligung erleichterte Bewilligungs- und Betriebsvoraussetzungen in den Bereichen Rechnungslegung, Prüfung und Einlagensicherung gelten. Dies bedingt eine Änderung des BankG. Im Rahmen von später zu erlassenden Ausführungsvorschriften zu regeln wären verringerte Anforderungen insbesondere in den Bereichen Mindestkapital, Eigenmittel und Liquidität.

Vorlage wird generell begrüsst

Quer durchs Band wird die Vorlage begrüsst, da dadurch Fintech-Unternehmen, welche Dienstleistungen ausserhalb des typischen Bankgeschäfts erbringen, ihrem Risikopotential entsprechend angemessen reguliert werden können. Das Glück des schweizerischen Gesetzgebungsverfahrens ist, dass Profis angeschrieben werden, um eine Stellungnahme verfassen zu können.

“Das Revisionspaket hat das Potenzial, ein nachhaltiger Innovationstreiber für den Finanz­platz Schweiz zu werden. Es schafft eine hohe Transparenz und Rechtssicherheit, was für die Schweiz im Vergleich zu anderen Ländern einen klaren Standortvorteil darstellen dürfte. Wünschenswert wäre jedoch, wenn im Rahmen der Bewilligung Light noch konsequenter berücksichtigt wird,  dass die neuen Geschäftsmodelle aufgrund des Verbots von Aktivgeschäft und Fristentransformation keine systemischen Finanzrisiken darstellen. Ausserdem wäre eine frühzeitige Auseinandersetzung der FINMA mit Unternehmen in der Sandbox zu begrüssen, sodass bei Erreichen der Marktreife ein rasches Bewilligungsverfahren gewährleistet werden kann.”
Dominik Witz
Head of banking compliance & RegTech Swisscom AG auf Anfrage

Die Stimmen der Stände fielen unterschiedlich aus. Augenscheinlich ist, dass die ländlich geprägten Kantone eher eine kurze Antwort nach Bern schickten, wonach die Kantone, die bereits FinTechs beherbergen oder den Weg dorthin eingeschlagen haben, längere Repliken zurück sandten.

Geringere Hürden: Ja, aber mit Begleitung

Vermehrt wurde von den Kantonen darauf hingewiesen, dass eine Herabstufung der Hürden wichtig und richtig ist, man jedoch eine enge Begleitung der neu im Finanzsektor tätigen Unternehmen aufbauen muss, um den bestehenden Kompetitoren nicht zu schaden.

Da sich der Fintech-Sektor erst im Aufbau befindet, sind dessen Entwicklungen eng zu begleiten und gegebenenfalls regulatorische Anpassungen vorzunehmen. Damit soll auch verhindert werden, dass der gut regulierte Bankensektor langfristig einen Wettbewerbsnachteil hat.
Schreiben des Regierungsrates des Kantons AG vom 26.04.2017

Derzeit von dem vereinfachten Bewilligungsverfahren ausgeschlossen sind gemäss Art. 1a E-BankG die Tochtergesellschaften und Beteiligungen von Banken. Der Kanton Zürich beispielsweise würde sich so eine Ausdehnung wünschen, damit diese “dieselben Möglichkeiten haben, Fintech-Unternehmen zu gründen oder sich an Fintech-Start-ups zu beteiligen.” In die gleiche Kerbe schlägt der Verband der Schweizer Unternehmen, als da eine Benachteiligung von Konzerngesellschaften gesehen wird. Die Bankiervereinigung auf ihrer Seite wünscht sich eine entweder eine Einschränkung des BankG oder eine verbindliche  Auslegung, dass “die Begriffe ‘Finanzgruppen’ und ‘Finanzkonglomerate’ auf Unternehmensgruppen beschränkt werden, welche exklusiv im Bereich Fintech aktiv sind. Damit würde diese unerwünschte Benachteiligung von Konzernstrukturen vermieden.”

Mögliche Wettbewerbsverzerrungen

Verschiedene Exponenten, u.a. ICT Switzerland deuten in Ihren Stellungnahmen daraufhin, dass durch die neuen Bewilligungshürden eine Art Wettbewerbsverzerrung gefördert wird. Sie begründen ihre Motion damit, dass bestehende Marktteilnehmer nicht von diesen Erleichterungen profitieren können. Der im Jahresbericht des Beirates “Zukunft Finanzplatz” definierte Grundsatz “gleicher Service – gleiche Regeln” (level playing field) würde mit dieser vorgeschlagenen Umsetzungsvariante keine Beachtung finden.

“Mit einer möglichen Regulierung Light hilft man Fintechs/Startups auf die Beine, die von alleine gar nicht stehen könnten – und das ist falsch, bezieht so der Regulator nämlich Partei. Die Dienstleistungen (bspw. Geldtransfer) müssen einer Regel zugewiesen werden, nicht, welche Firma hinter der DL steht. Insofern bin ich strikte gegen Sonderregelungen für Fintech/Startups.”
Christian Neff
Gründer & Partner Advice Online AG auf Anfrage

Nicht durch den Gesetzgeber abschliessend konkretisiert ist die Unterordnung der Bereiche Crowdfunding und Sandbox nach den Geldwäschereigesetzen. Im Erläuterungsbericht des Bundesrates auf der Seite 16 fallen eben genau diese Arten unter die Geldwäschereigesetzgebung. Es wird von Seiten Bankiervereinigung, wie auch ecconomie suisse eine Konkretisierung der Bestimmung verlangt, um diesen Widerspruch auszubügeln.

Speziell, aber sinnvoll ist verlangte Einführung einer Review-Klausel. Themen rundum Innovationen sind ein schnelllebiges Geschäft und die Auswirkungen können, zumindest aus jetziger Sicht (noch) nicht vollständig abgeschätzt werden. So verlangen die Vertreter der Banken, wie auch Kantonalbanken, dass der Bundesrat nach einer bestimmten Zeitdauer im Hinblick auf die Zweckmässigkeit und die Wirksamkeit der Innovationsförderung, die verfassungsrechtliche Gleichbehandlung von Gewerbegenossen und weiterer Auswirkungen prüft.

Gesetzesunterordnung

Interessant auch das Votum, dass die Unterordnung von FinTechs im Bankengesetz deplatziert ist. Nach der SFTA müsste die Definition einer Bank insofern aufgebaut sein, als das entscheidende Merkmal auf die Kombination von Einlegergeschäft und
Kreditvergabe mit gleichzeitigem Eingehen von Kredit- und Liquiditätsrisiken abstützt. Ebenfalls wird von der SFTA die Neutralität in der Setzung von Standards kritisiert.

In den meisten Jurisdiktionen werden solche Standards (nach Konsultation mit der Industrie) durch den Regulator gesetzt und weiter entwickelt. Der
traditionelle Ansatz, solche Initiativen ausschliesslich der Industrie zu überlassen, scheint dem erhöhten Innovationstempo nicht mehr gewachsen zu sein und birgt die Gefahr von Ineffizienzen, weil sich anstelle eines branchenweiten Standards mehrere konkurrierende Konzepte entwickeln. Es erscheint daher sinnvoll, der Aufsichtsbehörde den Auftrag zu erteilen, hier katalytisch aktiv zu werden.
Swiss Finance + Technology Association, Schreiben vom 08.05.2017

Anlegerschutz

Weiteren Vertretern ist der Anlegerschutz, welcher in den letzten Jahren vermehrt an Bedeutung gewonnen hat, überaus wichtig. Dabei zielt die Äusserung per se nicht auf die neu geschaffenen Voraussetzungen sondern auf die Verlagerung der Kundenberatung vom persönlich, erfahrenen zum mathematisch, berechneten Vorschlag.

Aus Bankensicht beurteilt, besteht hier die Gefahr, dass die Bedeutung der persönlichen und individuellen Beratung durch ausgewiesene und geschulte Berater, die im Interesse des Kunden auch Faktoren ausserhalb von Algorithmen berücksichtigt, deutlich unterschätzt wird. Gerade mit den Lehren aus der Finanzkrise und den Anforderungen, wie sie das Finanzdienstleistungsgesetz (FidleG) künftig für einen modernen und vorausschauenden Anlegerschutz vorsieht, braucht es auch für Fintech-Unternehmen umzusetzende Rahmenbedingungen, die minimale Standards im Bereich Ausbildung und Erfahrung der Programmierer erfüllen.
Schreiben des Regierungsrates des Kantons TG vom 02.05.2017

Von der esisuisse, der Trägerin der Einlagensicherung, wurde eine Konkretisierung der Informationspflicht in Sachen Aufklärung an den Einleger verlangt. Dabei sollen bei den neu bewilligten Unternehmungen die Einlagensicherung bei privilegierten Einlagen und sofortigen Auszahlungen keine Anwendung der Art. 37a und 37b BankG finden. Der Gesetzgeber verlangt eine Information an die Einleger, konkretisiert aber nicht, wie diese zu erfolgen ist. Die esisuisse verlangt, dass die FINMA weitere Determinationen hierzu aufstellt.

Fazit

Abschliessend kann festgehalten werden, dass die befragten Parteien die Anpassung der geltenden Gesetze unterstützen. Sie geben aber auch mit, dass

  • Begriffe und Passagen geschärft werden müssen
  • eine mögliche Wettbewerbsverzerrung unterbunden werden soll
  • der Bund die Konkretisierung gewisser Abläufe der FINMA weiter delegieren soll
  • Der Bundesrat nach Ablauf einer gesetzten Frist die zur Vorlage liegenden Änderungen nochmalig überprüft
  • nicht nur die juristische Brille aufgesetzt werden soll, sondern eben auch eine “technische”
  • das vereinfachte Zulassungsverfahren bis 100 Mio. noch Nachbesserungsbedarf hat
  • gewisse Arten de lege ferenda gar nicht unter die Geldwäschereigeseetzgebung fallen würden, wenn nicht eine Konkretisierung der Passagen vollzogen wird.

Wir bleiben bei unserer Ansicht, dass die Anpassungen zu einem richtigen Zeitpunkt angestossen wurde und teilen ebenfalls die Ansichten, die wir oben zusammengefasst haben. Es bleibt in dieser Hinsicht spannend und wir werden die nächsten Schritte im Verfahren beobachten und bei Gelegenheit wieder bloggen.

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